Satzung für den Verein „Sources d’Espoir e. V.“

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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sources-d’Espoir .e.V.“. Dies ist ein Verein, der durch Musik, Kunst sowie Sport, Kinder und Jugendliche fördert und sich darüber hinaus, im Rahmen seiner Möglichkeiten, auch um hilfsbedürftige ältere Menschen bemüht. Er ist im Vereinsregister von Berlin eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1.         Der  Verein ist ehrenamtlich tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des §§ 51 ff der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist national und international tätig. Er kann auch andere Hilfsorganisationen oder Einrichtungen unterstützen, sofern dies den eigenen Vereinszweck erfüllt.  Er kann auch in Abteilungen und Arbeitsgemeinschaften gegliedert werden.

 

2.         Der Zweck  des Vereins dient: 

 

a) der Unterstützung hilfebedürftiger Menschen, insbesondere Kinder. Dies erfolgt über Spenden (Sach- und Geldspenden), durch Patenschaften, Projekte und Veranstaltungen.

 

b) der Förderung und Ausbildung insbesondere hilfebedürftiger Kinder, in allen Formen des musikalischen Unterrichts und der musikalischen Gestaltung von Veranstaltungen.

 

c) der kostenfreien Förderung der Kunst durch künstlerischen Unterricht und Veranstaltungen (z.B. Malerei, Grafik, Literatur, Ausstellungen, Kurse für Theater und Aufführungen, Projekte, Workshops).

 

d) der Förderung des Sports mittels der Pflege regelmäßiger Durchführung in verschiedenen Sportbereichen. Die Teilnahme und Durchführung an sportlichen Wettkämpfen, Veranstaltungen und Reisen wird durch den Verein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Veranstaltern geregelt.

 

e) der Förderung einer internationalen Gesinnung von Toleranz und Respekt, auf allen Gebieten der Kultur sowie auf der Basis der Ideen der Völkerverständigung und unterstützt sich selbst organisierende Strukturen dabei, gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und somit die Chancengleichheit zu erhöhen.

 

f)

Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie Familienberatung im Allgemeinen, Beratung bei Herausforderungen mit staatlichen Institutionen wie z.B. in Bereichen der Kinder-, Jugend-, Eltern- und Familienarbeit, die Förderung des interkulturellen Zusammenlebens im Bereich von Kunst und Kultur. Für die Verwirklichung dieser Vereinsziele strebt der Verein unter anderen die Gründung möglicher Strukturen für folgende Bereiche an:

 

  • Information für Eltern, Lehrer und Erzieherin in pädagogischen Fragen
  • Sozialberatung sowie Eltern- und Familienberatung
  • Sporteinrichtungen und -veranstaltungen
  • Gründung von Kinderläden, Kitas und Schulen
  • Seminare, Kurse, Versammlungen, Fachtagungen sowie kulturelle 
  •  Veranstaltungen, Fortbildungsseminare u.ä. 
  • Öffentlichkeitsarbeit

 

 

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

 

  • auf der einen Seite eine inklusive, kontextbezogene und nachhaltige Umsetzung von Projekten in der Entwicklungszusammenarbeit für und mit Menschen im Not im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen
  • auf der anderen Seite eine mehr inklusive politische Bildung und eine weniger ausgrenzende bzw. diskriminierungsfreie Gesellschaft in Deutschland zu fördern
  • eine Förderung einer politische Bildung, die die deutsche Gesellschaft in ihrer Diversität abbildet, aber auch globale Zusammenhänge und die Komplexität der Beziehungen zwischen dem globalen Norden und dem globalen Süden widerspiegeln
  • eine multiperspektivische Auseinandersetzung mit der kolonialen Kontinuität und ihren Auswirkungen auf unsere Gesellschaft
  • Bekämpfung Diskriminierung von marginalisierten Gruppen
  • Tolerantere und mehr inklusive Gesellschaft
  • Bekämpfung vom anti schwarzen Rassismus
  • Förderung von gerechteren und Zielgruppen orientierten
  • gesellschaftlichen und politischen Teilhabe Möglichkeiten

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und

juristische Person werden,

welche die Ziele des Vereins unterstützt.

 

2. Fördermitglied kann jede Person werden,

welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will,

ohne selbst aktiv mitzuwirken.

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 

3. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Annahme.

 

4Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

5. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gegenüber einem Vorstandsmitglied

zu erklären.

 

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des

Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch

den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dies geschieht schriftlich durch den Vorstand. Dem Mitglied muß

vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben werden.

Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist

von vierzehn Tagen nach dem Beschluß des Ausschlusses

schriftlich Berufung eingelegt werden, über welchen die

nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

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§ 4 Ehrenmitglieder

Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder seine Zwecke die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts, nicht aber die Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

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§ 5 Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins zahlen einen regelmäßigen Beitrag nach der Maßgabe der Gebührenordnung. Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit wird ebenfalls in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt. Eine Ausschüttung der Beiträge an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern des Vereins. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt und abberufen.

 

2. Ist nur ein Vorstand bestellt, so ist er allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sind mehrere Vorstände bestellt, so vertreten sie den Verein gemeinschaftlich. Es sei denn, die ordentliche Mitgliederversammlung erteilt eine Einzelvertretungsvollmacht. Er/Sie sind Vorstand gemäß & 26 BGB.

 

3. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder Einzelfälle, Vollmachten und auch Einzelvertretungsrechte zu erteilen.

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§ 8 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und ihrem Vorsitzenden durch schriftliche oder elektronische Einladung einberufen. Der Ort dieser Versammlung wird durch den Vorstand festgelegt. Diese Versammlung der ordentlichen Mitglieder findet mindestens einmal im Jahr statt. Diese wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muß auch Mitglied des Vorstandes sein. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens drei ordentliche Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes diese Einberufung verlangen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird min. alle 2 Jahre durch den Vorstand einberufen und dient dem Zweck, alle Mitglieder über die geleistete Arbeit des Vereins zu informieren bzw. Anregungen aufzunehmen. Des weiteren kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch jedes ordentliche Mitglied einzuberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von ⅓ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Diese Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.

 

3. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Zeit und Ort werden spätestens zwei Wochen, bei Satzungsänderungen mindestens vier Wochen, vor dem Termin in geeigneter Form allgemein bekannt gegeben. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand mit einem einfachen Brief oder in elektronischer Textform unter Angabe der vom von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge eingeladen. Die Einladungsfrist für stimmberechtigte Mitglieder und Ehrenmitglieder beträgt zwei Wochen, bei Satzungsänderungen mindestens vier Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn diese an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene, Kontaktadresse versandt worden ist.

 

4. Anträge zur Tagesordnung kann jedes stimmberechtigtes Mitglied bzw. jedes Ehrenmitglied einreichen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens fünf Wochen vor der Versammlung beim Vorstand der Mitgliederversammlung schriftlich eingehen.

 

5. Die Versammlung wird in der Regel von dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter und bei dessen Abwesenheit von einem Mitglied, geleitet, auf das sich die vertretenen Mitglieder mehrheitlich verständigt haben. Die Versammlung kann Gäste zulassen.

 

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann im Einzelfall für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist im Original bei der Versammlung dem Vorstand vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

 

7. Ein Antrag ist angenommen, wenn dieser die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des jeweiligen Stellvertreters und bei dessen Abwesenheit ist dieser abgelehnt. Wenn der Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist,  so ist hierfür jedoch eine ⅔ Mehrheit  erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

8. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und solange mehr als die Hälfte der bei der Eröffnung anwesenden ordentlichen Mitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind.

 

9. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Sie sind von der Versammlungsleitung und der Protokollführung oder einem stimmberechtigtem Mitglieds zu unterschreiben. Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Schriftführer, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.

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§ 9 Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und dies in einem schriftlichen Beschluss festhalten. Der Geschäftsführer muss den ordentlichen Mitgliedern bekannt gemacht werden. Der Vorstand kann Abteilungsleiter ernennen und abberufen.

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§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

 

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt hat.

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